Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 150 Beitragspflichtige
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 176
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- LSG NRW, 26.01.2007 – L 4 U 57/06Zitiert von 3
- BSG, 27.05.2008 – B 2 U 11/07 RUnfallversicherung: Haftung des Bauträgers für Beitragsrückstände beauftragter Bauunternehmen; Zulässigkeit der Festsetzung durch Verwaltungsakt; Reichweite der Verweisung in § 150 Abs. 3 SGB VII KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2022 – L 10 U 1400/20Zitiert von 4
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 1/22
- SG Dessau-Roßlau, 15.06.2017 – S 23 U 7/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
- LSG Baden-Württemberg, 04.11.2025 – L 10 U 3001/25 ER-B
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150#abs-1 (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150#abs-2 (2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150#abs-3 (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150#abs-4 (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.